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Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der HSB GmbH
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§ 1 |
Angebot und
Vertragsabschluß |
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1. |
Für alle Angebote und
Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge
werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers
verbindlich. |
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2. |
Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. |
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3. |
An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das
Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
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§ 2 |
Umfang der
Lieferungspflicht |
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1. |
Für den Umfang der
Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer
maßgebend. |
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2. |
Maßangaben, Gewichte,
Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten
gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet worden sind.
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§ 3 |
Preis und Zahlung |
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1. |
Die Preise gelten ab
Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. |
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2. |
Die Zahlung des
Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens
innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar oder
innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen. |
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3. |
Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß
bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistungen auszuführen. |
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4. |
Die Zurückbehaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom
Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
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§ 4 |
Lieferzeit |
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1. |
Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des
Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die
Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. |
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2. |
Bei Arbeitskämpfen und
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die
das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstanden sind. |
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3. |
Entsteht dem
Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung,
insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten
Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine
Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für
jede volle Woche der Terminüberschreitung 1/2 v.H., im ganzen aber
höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren
Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. |
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4. |
Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft
an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern
beim Auftragnehmer 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen
Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den
Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern. |
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5. |
Die Einhaltung der
Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus
dem Kaufvertrag voraus.
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§ 5 |
Gefahrenübergang und
Entgegennahme des Liefergegenstandes |
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1. |
Mit der Übergabe des
Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim
Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch
mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes,
geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers
wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. |
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2. |
Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den
Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
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3. |
Angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen. |
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4. |
Teillieferungen sind
zulässig.
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§ 6 |
Eigentumsvorbehalt |
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1. |
Der Auftragnehmer
behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen
Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte
Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert
des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die
noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %,
so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet. |
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2. |
Der Auftraggeber darf
den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er
den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. |
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3. |
Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber
zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
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4. |
Der Auftragnehmer ist
berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer,
Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber
selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
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§ 7 |
Haftung für Mängel der
Lieferung |
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1. |
Alle diejenigen Teile
sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des
Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12
Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche
- gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein
Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von
Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. |
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2. |
Für Schäden infolge
natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. |
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3. |
Es wird keine Gewähr
übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder
Dritte
– Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,
insbesondere im Hinblick auf die
vorliegenden Betriebsanweisungen
– Bei übermäßiger Beanspruchung und
– Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe. |
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4. |
Zur Vornahme aller dem
Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach
Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur
in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der
Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit
der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. |
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5. |
Von den durch die
Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt
der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt
anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt
der Auftraggeber die Kosten. |
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6. |
Durch etwa seitens des
Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des
Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird
die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. |
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7. |
Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
bestehen nur
– bei grobem Verschulden
– bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit
die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens
– in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am
Liefergegenstand für Personenschäden
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
– beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat,
den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit
der Auftragnehmer garantiert hat.
Im Übrigen ist die
Haftung ausgeschlossen. |
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8. |
Gebrauchte
Liefergegenstände werden unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung
verkauft.
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§ 8 |
Rechte des
Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des
Auftragnehmers |
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1. |
Der Auftraggeber kann
vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des
Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen
des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die
Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er
ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist
dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung
entsprechend mindern. |
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2. |
Liegt Leistungsverzug
im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt
der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene
Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. |
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3. |
Tritt die Unmöglichkeit
während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein,
so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. |
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4. |
Der Auftraggeber hat
ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht
auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer. |
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5. |
Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch
von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind,
bestehen nur
– bei grobem Verschulden
– bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit
die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens
– in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am
Liefergegenstand, für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
– beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat,
den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit
der Auftragnehmer garantiert hat.
Im übrigen sind
weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder
Schadensersatz ausgeschlossen.
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§ 9 |
Haftung für
Nebenpflichten |
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Wenn durch Verschulden
des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung
und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden
kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die
Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.
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§ 10 |
Gerichtsstand |
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Erfüllungsort für
Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im
Urkunden- und Wechselprozeß - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, für
beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach
seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat. |
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Januar 2002 |
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