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| Geschäftsbedingungen
des Mietvertrages für Baumaschinen und Baugeräte |
| § 1 |
Allgemeine Rechte und
Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter
den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den
Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie
Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete
vereinbarungsgemäß zu zahIen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu
behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt
zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand-
bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. |
| § 2 |
Übergabe des
Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in
einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den
erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit
mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung
verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die
Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des
täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der
Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem
Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. |
| § 3 |
Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes 1.
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn
zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer
Untersuchung trägt der Mieter. 2. Bei Übergabe erkennbare Mängel,
welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen,
können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach
Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige
bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. 3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte
Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der
Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die
Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der
Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt,
dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung
zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei
wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige
Reparaturzeit. 4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein
Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in
sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der
Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter. |
| § 4 |
Haftungsbegrenzung des Vermieters 1.
Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere
ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden
sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei – grobem
Verschulden des Vermieters – der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vetragszwecks gefährdet
wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. –
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vetreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. – falls der
Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist
die Haftung ausgeschlossen. 2. Wenn durch Verschulden des Vermieters
der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vetraglichen Nebenverpflichtungen -
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes -
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie
§ 4 Nr. 1 entsprechend. |
| § 5 |
Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung
der Mietschuld 1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis
zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der
Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochendarbeiten, zusätzliche
Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen;
sie werden zusätzlich berechnet. 2. Die gesondert berechnete
gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen. 3.
Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen
nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen
Gegenansprüchen. 4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen
Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in
Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist
der Vermieter berechtigt, den Mietgenstand nach Ankündigung ohne
Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem
Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und
darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Verrmieter aus dem Vertrag
zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die
der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vetragsdauer etwa durch
anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach
Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten
abgerechnet. 5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent
hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vetragspartnern
vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen. 6. Der
Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener
Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag
der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter
nimmt die Abtretung an. |
| § 6 |
Stillliegeklausel 1. Ruhen die Arbeiten auf
der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat
(z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse,
behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen,
so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 2. Die auf
bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit
verlängert. 3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit (siehe Vetrag
Vorderseite) v. H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten
Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8
Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der
handelsübliche Prozentsatz von 75 %. 4. Der Mieter hat sowohl von der
Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf
Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen. |
| § 7 |
Unterhaltspflicht des Mieters 1. Der Mieter
ist verpflichtet, a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in
jeder Weise zu schützen; b) die sach- und fachgerechte Wartung und
Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; c)
notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig
anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen
nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. 2. Der Vermieter
ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach
vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch
einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet,
dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten
der Untersuchung trägt der Vermieter. |
| § 8 |
Haftung des Mieters bei Vermietung mit
Bedienungspersonal Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit
Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des
Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei
Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der
Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß
ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung. |
| § 9 |
Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des
Mietgegenstandes 1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte
Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher
anzuzeigen (Freimeldung). 2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem
der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen
Teilen in ordnungs- und vetrragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des
Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft,
frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4
letzter Halbsatz gilt entsprechend. 3. Der Mieter hat den
Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand
zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu halten; § 7 Nr. 1 b) und 1
c) gilt entsprechend. 4. Die Rücklieferung hat während der normalen
Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der
Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu
prüfen. |
| § 10 |
Verletzung der Unterhaltspflicht 1. Wird der
Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der
Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen
ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises
als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen
Instandsetzungsarbeiten. 2. Der Umfang der vom Mieter zu vetretenen
Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm
Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der
Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des
Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der
lnstandsetzungsarbeiten aufzugeben. 3. Die ordnungsgemäße
Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt,
wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9
Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln
nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort
beanstandet worden sind. |
| § 11 |
Weitere Pflichten des Mieters 1. Der Mieter
darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus
diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem
Mietgegenstand einräumen. 2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme,
Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen,
so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unerzüglich durch
Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch
Einschreiben zu benachrichtigen. 3. Der Mieter hat geeignete
Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und
dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die
Polizei hinzuzuziehen. 5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die
vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem
Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht. |
| § 12 |
Kündigung 1. a) Der über eine bestimmte
Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner
grundsätzlich unkündbar. b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit
im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach
Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu
kündigen. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne
Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist – einen Tag, wenn der
Mietpreis pro Tag – zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche – eine
Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. 2. Der
Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne
Einhaltung einer Frist zu beendigen a) im Falle von § 5 Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der
Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters
gefährdet wird; c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters
den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß
verwendet oder an einen anderen Ort verbringt; d) in Fällen von
Verstößen gegen § 7 Nr. 1. 3. Macht der Vermieter von dem ihm nach
Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in
Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung. 4 . Der Mieter
kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu
vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist. |
| § 13 |
Verlust des Mietgegenstandes Sollte es dem
Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein,
die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des
Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. |
| § 14 |
Sonstige Bestimmungen 1. Abweichende
Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich
erfolgen. 2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam
sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht
berührt. 3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand - auch
für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für
sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl
– der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen
hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters
klagen. |
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04/2002 |
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